Neue Strafbarkeit der „Selbstgeldwäsche“ – Umstoß anerkannter Prinzipien?

von | 23. Mai 2016 | Strafverteidigung

Mit Wirkung vom 26.11.2015 ist im Zuge der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption auch eine Änderung der Geldwäschevorschrift des § 261 StGB in Kraft getreten. Die dabei wohl bedeutsamste Neuerung betrifft ein Umdenken bei der „Selbstgeldwäsche“. Deren früher geltende strikte Straflosigkeit wurde auch auf internationalen Druck entgegen heftiger Kritik nunmehr teilweise aufgegeben.

Bisher galt: Wer an der Vortat zur Erlangung des inkriminierten Vermögensvorteils beteiligt war, konnte nicht wegen Geldwäsche bestraft werden. Der Straftäter, der seine eigene Tatbeute „wusch“, war hierfür also straflos. Die „Selbstgeldwäsche“ galt im Verhältnis zur Vortat als mitbestrafte Nachtat. Dies sicherte die Ausnahmevorschrift des § 261 Abs. 9 S. 2 StGB. Hintergrund waren allgemeine rechtliche Prinzipien wie der Grundsatz der Straflosigkeit von Selbstbegünstigungshandlungen sowie das Verbot einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung. Darum gilt auch für andere Strafvorschriften wie Begünstigung (§ 257 StGB), Strafvereitelung (§ 258 StGB) und Hehlerei (§ 259 StGB) noch immer eine Einschränkung ihrer Anwendbarkeit bei selbstbegünstigendem Verhalten.

Mit Einführung des § 261 Abs. 9 S. 3 StGB hat der Gesetzgeber der uneingeschränkten Straflosigkeit der Selbstgeldwäsche nun ein Ende bereitet. In Form einer (Rück-) Ausnahme zur Ausnahme von der Strafbarkeit heißt es dort: „Eine Straflosigkeit nach Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn der Täter oder Teilnehmer einen Gegenstand, der aus einer […] rechtswidrigen Tat herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert.“ Es fällt auf, dass nur solche Taten neuerdings strafbar sind, die eine aktive Perpetuierung der selbst geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage darstellen. Für eine Strafbarkeit des „Selbstwäschers“ muss dessen Geldwäschehandlung also einen gegenüber der selbst verübten Vortat eigenständigen Unrechtsgehalt besitzen. Dies ist – so der Tatbestand – nur dann der Fall, wenn der Vermögenswert durch den Täter in Verkehr gebracht und dabei gleichzeitig seine Herkunft verschleiert wird.

Zur Begründung der Neuerung wurde angeführt, dass die von der Vorschrift geschützte Integrität des wirtschaftlichen Wettbewerbs unabhängig davon beeinträchtigt werden kann, ob die Einschleusung inkriminierten Vermögens in den regulären Wirtschaftskreislauf durch einen Vortatbeteiligten oder durch einen Dritten erfolgt. Das in einem verschleiernden Inverkehrbringen angelegte Täuschungselement habe eine zusätzliche und somit strafwürdige schadhafte Auswirkung auf das Vertrauen der Marktteilnehmer in den legalen Finanz- und Wirtschaftsverkehr. Auf diese und andere Argumente hatten nicht zuletzt auch diverse Stimmen aus dem Ausland hingewiesen, so z.B. die Arbeitsgruppe für finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche (FATF) bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Den internationalen Forderungen hat der deutsche Gesetzgeber nun ein Stück weit nachgegeben.

Dabei war und ist das neue Gesetz auch erheblicher Kritik ausgesetzt, z.B. durch den Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Dieser moniert, die Neuregelung könne weder das Rechtsgut der Geldwäschestrafbarkeit besser schützen, noch sei sie mangels Bestimmtheit praktisch überhaupt umsetzbar. Die Kritik bezieht sich insoweit vornehmlich auf die Definition des verschleiernden Inverkehrbringens als korrektive Voraussetzung der neu eingeführten Strafbarkeit der „Selbstgeldwäsche“. Bringt ein Täter seine eigene Tatbeute in Verkehr, ist es nämlich der Normalfall, dass deren Herkunft dabei im Dunkeln gelassen wird. Wenn dies nun ausreichend wäre, um von einem verschleiernden Inverkehrbringen zu sprechen, würde diese einschränkende Voraussetzung praktisch leer laufen und könnte den angeblich sanktionswürdigen eigenständigen Unrechtsgehalt der „Selbstgeldwäsche“ nicht mehr abbilden. An dieser Stelle hilft auch die unter Bestimmtheitsgesichtspunkten durchaus kritikwürdige Begründung des neuen Gesetzes nicht weiter. Dort heißt es, man könne auf die bekannte Definition des Merkmals „Verschleiern“ in § 261 Abs. 1 S. 1 StGB zurückgreifen. Diese Definition ist aber selbst stark umstritten und erfasst außerdem grundsätzlich alles, wodurch die Herkunftsermittlung eines Vermögensgegenstands erschwert wird – also u.U. auch schlicht das Verschweigen seiner Herkunft. Somit hieße verschleierndes Inverkehrbringen nichts anderes als dasjenige Verhalten, das nahezu jedem Inverkehrbringen eigener Beute immanent sein dürfte. Das Merkmal hätte jeden korrektiven Charakter verloren.

Die Einführung einer uferlosen Strafbarkeit der „Selbstgeldwäsche“ war jedoch weder veranlasst, noch beabsichtigt. Ob das tatbestandlich vorgesehene korrektive Merkmal des verschleiernden Inverkehrbringens in der Rechtsanwendung tatsächlich leer läuft oder aber greift, ist offen. Somit bleibt abzuwarten, in welchem Umfang es auf Grundlage der neuen Rückausnahme zur Strafausschließung künftig zu einer Verfolgung früher strafloser „Selbstgeldwäscher“ kommt.