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Ordnungswidrigkeiten

Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Großteil der Bevölkerung nur als Folge von Straßenverkehrsverstößen bekannt. Darüber hinaus existieren aber vor allem im Bereich des Wirtschaftsrechts eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeitentatbeständen, die weit teurer ausfallen können als ein Strafzettel. Kartellrechtsverstöße oder die Verletzung unternehmensbezogener Aufsichts- und Überwachungspflichten können mit Geldbußen in Millionenhöhe geahndet werden.

Obwohl sich das Bußgeldverfahren in weiten Teilen an das Strafverfahren anlehnt, weist es bestimmte Besonderheiten auf, deren Kenntnis für den Verteidiger unverzichtbar ist. Dies gilt insbesondere für das Opportunitätsprinzip, welches der Behörde ein Absehen von der Verfolgung ermöglicht. Umso wichtiger ist eine fachlich fundierte und strategisch weitsichtige Kommunikation mit den zuständigen Behörden, die im Übrigen auch bei der Bemessung einer Sanktion weites Ermessen haben.

Im Hinblick auf etwaige registerrechtliche Folgen (Eintrag ins Korruptions- oder Gewerbezentralregister) und die steuerrechtliche Abzugsfähigkeit kann es einen grundlegenden Unterschied machen, ob die Behörde einen Bußgeld- oder Abschöpfungsbescheid (§ 29a OWiG) erlässt.

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