Das Ende der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?
Stand Oktober 2026
Wer Steuern hinterzogen hat, kann nach § 371 der Abgabenordnung (AO) durch eine Selbstanzeige straffrei werden. Das Gesetz knüpft diese Wirkung an enge Voraussetzungen. Zugleich steht die Selbstanzeige zur Diskussion. Nach einem Aktionsplan, den das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 16. Juli 2026 vorgestellt haben, soll die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden. Dieser Beitrag erläutert die geltende Rechtslage und den Stand des Vorhabens.
Wirkung der Selbstanzeige
Nach § 371 Abs. 1 AO wird wegen Steuerhinterziehung nicht bestraft, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Die Straffreiheit bezieht sich nach dem Wortlaut nur auf die Strafbarkeit nach § 370 AO. Andere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tat begangen wurden, erfasst sie nicht. Die Steuern bleiben geschuldet. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Selbstanzeige nicht vor.
Vollständigkeit der Angaben
Die Angaben müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens aber alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Dieser Zeitraum kann über die strafrechtliche Verjährung hinausgehen. Sie beträgt bei Steuerhinterziehung im Grundsatz fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO dagegen 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Hinterzogene Steuern kann die Finanzbehörde innerhalb einer Frist von zehn Jahren festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Fehlen Angaben zu einer Tat derselben Steuerart, sind die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO nicht erfüllt. Eine Selbstanzeige setzt deshalb voraus, dass die Besteuerungsgrundlagen aller erfassten Jahre so genau wie möglich ermittelt werden. Nach der Rechtsprechung sind nur geringfügige Abweichungen unschädlich; eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent des Verkürzungsbetrags ist nicht mehr geringfügig (BGH, Beschluss vom 25.07.2011, 1 StR 631/10).
Ausschluss der Straffreiheit
§ 371 Abs. 2 AO nennt Umstände, unter denen eine Selbstanzeige nicht zur Straffreiheit führt. Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
- dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung bekannt gegeben worden ist,
- dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
- ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat, etwa zu einer Umsatzsteuernachschau oder Lohnsteuernachschau,
- die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- die verkürzte Steuer oder der nicht gerechtfertigte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat übersteigt oder
- ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt.
Bei den ersten fünf Gründen kommt es auf den Zeitpunkt der Berichtigung an. Die Sperre durch eine angekündigte oder begonnene Außenprüfung beschränkt sich auf deren sachlichen und zeitlichen Umfang. Für die übrigen Steuerstraftaten derselben Steuerart bleibt eine Berichtigung möglich (§ 371 Abs. 2 Satz 2 AO).
Zahlung von Steuern und Zinsen
Sind Steuern bereits verkürzt, tritt Straffreiheit für den an der Tat Beteiligten nur ein, wenn er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO). Innerhalb dieser Frist sind auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO zu zahlen, außerdem die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, und bei Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union. Hinterziehungszinsen betragen ein halbes Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 AO). Wer die Frist versäumt, erlangt keine Straffreiheit.
Beträge über 25.000 Euro
Tritt Straffreiheit nur deshalb nicht ein, weil der Betrag 25.000 Euro je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt, sieht § 398a AO die Möglichkeit eines Absehens von der Verfolgung vor. Voraussetzung ist, dass der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern und die Zinsen entrichtet, die auch bei der Selbstanzeige zu zahlen sind (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO), und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt. Dieser beträgt
- 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt,
- 15 Prozent, wenn er 100.000 Euro übersteigt und 1.000.000 Euro nicht übersteigt,
- 20 Prozent, wenn er 1.000.000 Euro übersteigt.
Erkennt die Finanzbehörde später, dass die Angaben in der Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren, kann das abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden (§ 398a Abs. 3 AO).
Sonderfälle
Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten Erleichterungen (§ 371 Abs. 2a AO). Die Selbstanzeige wirkt hier in dem Umfang, in dem die Angaben berichtigt werden, und die Grenze von 25.000 Euro gilt nicht. Für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen, gilt diese Erleichterung nicht.
Wer als Steuerpflichtiger oder für einen Steuerpflichtigen Steuern nicht vorsätzlich, sondern leichtfertig verkürzt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (§ 378 Abs. 1 und 2 AO). Sie wird nicht festgesetzt, wenn die Angaben berichtigt werden, bevor die Einleitung eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist, und die verkürzten Steuern fristgerecht gezahlt werden (§ 378 Abs. 3 AO).
Von der Selbstanzeige zu unterscheiden ist die Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich und vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung kommen kann oder gekommen ist, muss er dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Wer diese Pflicht verletzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO; BGH, Beschluss vom 17.03.2009, 1 StR 479/08).
Das Vorhaben aus dem Aktionsplan
Am 16. Juli 2026 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Aktionsplan gegen Steuerkriminalität und Finanzkriminalität vorgestellt. In der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen heißt es, die Selbstanzeige setze falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchte; daher solle die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abgeschafft werden. Die Mitteilung nennt in diesem Zusammenhang das Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO. Bereits im April 2026 hatte der Bundesminister der Finanzen in einem Interview ein Modell genannt, nach dem eine Selbstanzeige oberhalb bestimmter Beträge nur noch strafmildernd wirken soll.
Einen Gesetzentwurf zur Selbstanzeige hat die Bundesregierung bis zum 17. Oktober 2026 nicht veröffentlicht. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung beschlossen, mit dem das Bundesministerium der Finanzen nach eigenen Angaben den Aktionsplan weiter umsetzt. Die Pressemitteilung dazu erwähnt die Selbstanzeige nicht. Spitzenverbände der Wirtschaft haben sich nach Presseberichten gegen die Abschaffung ausgesprochen.
Solange der Gesetzgeber nichts anderes beschließt, gelten § 371 und § 398a AO unverändert. Ob eine Neuregelung Übergangsvorschriften für Taten enthalten wird, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, ist offen.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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