Rechtsgebiete im Strafrecht
Wir verteidigen und beraten Einzelpersonen und Unternehmen in allen Bereichen des Strafrechts. Den Schwerpunkt unserer Arbeit bilden das Wirtschaftsstrafrecht und das Steuerstrafrecht. Dabei beherrschen wir die Kunst, Verfahren möglichst frühzeitig und geräuschlos zur Einstellung zu bringen, genauso wie eine engagierte und bei Bedarf auch kompromisslose Verteidigung vor Gericht. Mehr über unsere Arbeitsweise und häufig gestellte Fragen erläutern die Seiten Strafverteidigung, Strafrechtliche Beratung und Interne Untersuchungen sowie Berufsrechtliche Verfahren.
- Allgemeines Strafrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Steuerstrafrecht
- Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
- Korruptionsstrafrecht
- Insolvenzstrafrecht
- Interne Untersuchungen
- Revision und Rechtsmittel
- Internationales Strafrecht und Auslieferung
- Arbeitsstrafrecht
- Ordnungswidrigkeiten
- Umweltstrafrecht
- Wettbewerbsstrafrecht
- Organhaftung
- Außenwirtschaftsstrafrecht
- Betäubungsmittelstrafrecht
- Arzneimittelstrafrecht, Anti-Doping-Gesetz, NpSG
- Sexualstrafrecht
- Verkehrsstrafrecht
- Berufsrechtliche Verfahren
Wirtschaftsstrafrecht
Das Wirtschaftsstrafrecht betrifft Tatvorwürfe, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit stehen. Häufige Vorwürfe sind Untreue (§ 266 StGB) und Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB) sowie Verstöße gegen Pflichten zu Bilanz und Buchführung.
Wirtschaftsstrafverfahren beginnen häufig mit einer Durchsuchung von Geschäftsräumen, der Sicherstellung von Unterlagen und Daten oder einem Vermögensarrest (§ 111e StPO). Oft richten sie sich gegen mehrere Beschuldigte zugleich, etwa gegen Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeiter. Sie können sich wegen des Umfangs der Akten lange hinziehen und schon das Ermittlungsverfahren kann schwere Belastungen für Unternehmen selbst, Verantwortliche und Mitarbeiter mit sich bringen. Während beteiligten Personen Freiheits- oder Geldstrafen drohen, kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße verhängt (§ 30 OWiG) und die Einziehung von Taterträgen (§§ 73 ff. StGB) angeordnet werden.
Als Kanzlei für Wirtschaftsstrafrecht verteidigen und beraten wir Verantwortliche und Unternehmen vom ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden bis zur Hauptverhandlung und in der Revision in Berlin und bundesweit. Im Ermittlungsverfahren nehmen wir Akteneinsicht, werten Unterlagen aus und bringen die Sicht unserer Mandanten in Stellungnahmen und Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft ein. Für Unternehmen verbinden wir die Verteidigung, wo es sinnvoll ist, mit einer internen Untersuchung des Sachverhalts.
Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Was fällt unter Wirtschaftsstrafrecht?
Einen gesetzlich festgelegten Begriff gibt es nicht. Eine Orientierung bietet § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes, der bestimmte Verfahren am Landgericht einer Wirtschaftsstrafkammer zuweist. Dazu gehören Straftaten nach dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht, dem Außenwirtschaftsrecht und dem Steuerrecht sowie Bankrott, Subventionsbetrug, Kreditbetrug und Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Betrug, Untreue, Geldwäsche, das Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Korruption im öffentlichen Bereich zählen dazu, wenn zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.
Wann ist Untreue strafbar?
Untreue nach § 266 StGB begeht, wer eine Pflicht verletzt, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, oder eine Befugnis missbraucht, über fremdes Vermögen zu verfügen, und dadurch dem Betreuten einen Nachteil zufügt. Eine solche Pflicht haben etwa Geschäftsführer, Vorstände oder Vermögensverwalter. Im Mittelpunkt von Untreueverfahren steht häufig die Frage, ob eine unternehmerische Entscheidung eines Verantwortlichen, die sich später als nachteilig herausgestellt hat, aus kaufmännischer Sicht gerechtfertigt war. Unternehmerische Entscheidungen sind nicht schon deshalb pflichtwidrig, weil sie sich später als falsch erweisen. Für Vorstände einer Aktiengesellschaft regelt § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG (Ursprung der sog. „Business Judgment Rule“), wann bei einer solchen Entscheidung keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Aufgabe der Verteidigung in solchen Angelegenheiten liegt regelmäßig darin, den Strafverfolgungsbehörden oder dem Gericht die unternehmerische Perspektive zu vermitteln, Verständnis für Risikoentscheidungen zu schaffen und zu erklären, warum Entscheidungen trotz späterer negativer Auswirkungen zum Entscheidungszeitpunkt aus unternehmerischer Sicht gerechtfertigt waren.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht ab?
Die Staatsanwaltschaft ermittelt, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Häufige Auslöser sind (anonyme) Strafanzeigen von Privatpersonen und Mitteilungen nach behördlichen Prüfungen (z.B. Betriebsbegehung der Gewerbeaufsicht, Zollkontrollen nach SchwarzArbG, Umsatzsteuernachschau). Die Staatsanwaltschaft ordnet dann weitere Ermittlungsmaßnahmen an wie etwa Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen, Kontoabfragen oder Abfragen bei Sozialversicherungsträgern. Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen (§ 137 StPO), der Akteneinsicht nehmen kann (§ 147 StPO). Den Abschluss des Ermittlungsverfahrens stellen die Erhebung der Anklage bzw. Beantragung eines Strafbefehls oder die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) oder gegen Auflagen (§ 153a StPO) dar. Erfolgt die Anklageerhebung zum Landgericht, verhandelt in Wirtschaftsstrafsachen eine Wirtschaftsstrafkammer (§ 74c GVG).
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht regelt die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben gegenüber den Finanzbehörden. Zentraler Tatbestand ist die Steuerhinterziehung (§ 370 AO); die leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO). Betroffen sind Privatpersonen, etwa bei verschwiegenen Kapitalerträgen oder Erbschaften im Ausland, ebenso wie Unternehmen und ihre Verantwortlichen, zum Beispiel bei Vorwürfen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Gewerbesteuer.
Steuerstrafverfahren folgen eigenen Regeln. Die Ermittlungen führt häufig die Finanzbehörde selbst; in Berlin ist das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen zuständig, unter dessen Dach sowohl die Steuerfahndung als auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle angesiedelt sind. Die Steuerfahndung („SteuFa“) übernimmt dabei im Steuerstrafverfahren die Rolle, die die (Kriminal-)Polizei in allgemeinen Ermittlungsverfahren spielt, und fungiert als ausführendes Ermittlungsorgan. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle („BuStra“) ist als eine Art „Finanz-Staatsanwaltschaft“ für die rechtliche Leitung, die rechtliche Würdigung und die Abschlussentscheidung des Verfahrens verantwortlich. In schweren Fällen mit hoher Straferwartung, bei Erlass eines Haftbefehls oder bei Zusammentreffen mit anderen (Wirtschafts-)Strafverfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich ziehen.
Oft gehen Steuerstrafverfahren aus einer Außenprüfung hervor. Besteuerungsverfahren und Strafverfahren laufen nebeneinander, es gelten jedoch sehr unterschiedliche Verfahrensregeln mit Mitwirkungspflichten im einen und dem Recht zu schweigen im anderen (§ 393 AO). Das erfordert besondere Sachkenntnis in beiden Gebieten; eine einheitliche Betreuung beider Verfahren, wie unsere Kanzlei sie bietet, ist anzuraten.
Bei einem Vorwurf der Steuerhinterziehung verteidigen wir in allen Abschnitten des Steuerstrafverfahrens gegenüber Finanzbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht. Wir stimmen uns dabei mit den steuerlichen Beratern unserer Mandanten ab und können, falls notwendig, auf ein großes externes Netzwerk von Steuerberatern zugreifen. Bevor ein Verfahren eingeleitet ist, prüfen wir, ob eine Selbstanzeige in Betracht kommt, und bereiten sie gemeinsam mit den Beratern vor; das anschließende Verfahren begleiten wir ebenfalls.
Fragen zum Steuerstrafrecht
Wann kommt eine Selbstanzeige in Betracht, und wie läuft sie ab?
Nach § 371 AO bleibt straffrei, wer der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart vollständige und richtige Angaben nachreicht, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre, und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht zahlt. Die Wirkung entfällt etwa, soweit bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, oder wenn die Tat schon entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste. Übersteigt der hinterzogene Betrag 25.000 Euro je Tat, wird nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen, wenn zusätzlich 10 bis 20 Prozent der hinterzogenen Steuer gezahlt werden. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesjustizministerium haben im Juli 2026 angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige in der heutigen Form abzuschaffen; einen Gesetzentwurf dazu gibt es noch nicht (Stand Oktober 2026).
Aufgrund der hohen Anforderungen, die das Gesetz an eine erfolgreiche Selbstanzeige stellt, ist die Begleitung durch einen Experten für Steuerstrafrecht unbedingt zu empfehlen. Wir wägen die Risiken und Chancen einer Selbstanzeige ab, verhandeln mit den Finanzbehörden und stellen sicher, dass die avisierte Wirkung der Anzeige auch erreicht wird.
Wovon hängt das Strafmaß bei Steuerhinterziehung ab?
Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 1 und 3 AO). Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden; der Bundesgerichtshof nimmt das bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro an. Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach der Schuld und den Umständen des § 46 StGB, etwa den Auswirkungen der Tat, der Art des Vorgehens, dem Vorleben und dem Verhalten nach der Tat, besonders dem Bemühen um Wiedergutmachung. Eine gesetzliche Tabelle, die bestimmten Beträgen bestimmte Strafen zuordnet, gibt es nicht. Aus diesem Grund kann schon die Handhabung des Ermittlungsverfahrens durch die Verteidigung entscheidende Auswirkungen auf die Urteilsfindung durch ein später zuständiges Gericht haben.
Wann verjährt eine Steuerhinterziehung?
Die Verfolgung verjährt grundsätzlich nach fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). In den besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO, etwa bei einer Verkürzung in großem Ausmaß, beträgt die Frist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Sie beginnt erst mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB); wann das der Fall ist, hängt unter anderem von der Steuerart ab und davon, ob eine Erklärung abgegeben wurde. Bestimmte Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung, etwa die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens (§ 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO). Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsfrist, die bei Hinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Auch deshalb kommt einer ganzheitlichen, sowohl die steuerlichen als auch die strafrechtlichen Aspekte eines Mandats berücksichtigenden Beratung im Steuerstrafverfahren so große Bedeutung zu.
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab, und wann wird es gegen eine Geldauflage eingestellt?
Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft, deren Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme treffen, die erkennbar darauf abzielt, wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 AO). Geht es ausschließlich um Steuerstraftaten, ermittelt die Finanzbehörde grundsätzlich selbständig und kann beim Gericht selbst einen Strafbefehl beantragen (§§ 386, 400 AO).
Das Ermittlungsverfahren endet, wie andere Strafverfahren auch, mit der Beantragung eines Strafbefehls, der Anklage oder einer Einstellung. Trotz Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts ist die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Geldbetrags bei Vergehen wie der Steuerhinterziehung möglich, wenn die Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht; der Beschuldigte und in der Regel das Gericht müssen zustimmen (§ 153a StPO). Eine solche Einstellung ist kein Schuldspruch und wird nicht in das Bundeszentralregister eingetragen (§ 3 BZRG).
Kommt es zur Anklage zum Landgericht, ist auch für Steuerstrafsachen eine Wirtschaftsstrafkammer zuständig (§ 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG). Im gerichtlichen Verfahren haben auch die zuständigen Beamten der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts ein Anwesenheits- und Fragerecht.
Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
Das Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht umfasst strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten und der Abrechnung medizinischer Leistungen. Betroffen sein können insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Pflegedienste, Kliniken und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen.
Häufige Vorwürfe sind Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB), fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung nach einem Behandlungsfehler (§§ 229, 222 StGB) und die Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Viele Verfahren gehen auf Abrechnungsprüfungen zurück. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen unterhalten eigene Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, die bei einem Anfangsverdacht die Staatsanwaltschaft unterrichten sollen (§§ 81a, 197a SGB V). Andere Verfahren beginnen mit der Anzeige von Patienten oder Angehörigen, die der Ansicht sind, es sei zu Behandlungsfehlern gekommen.
Neben der Strafe stehen für Berufsträger oft Zulassung und Approbation auf dem Spiel. Wir verteidigen Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe sowie Verantwortliche in Einrichtungen des Gesundheitswesens im Strafverfahren, vor berufsständischen Kammern und Berufsgerichten. Zu solchen Verfahren siehe auch die Seite Berufsrechtliche Verfahren.
Fragen zum Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht
Wann liegt Abrechnungsbetrug vor, und welche Strafe droht?
Abrechnungsbetrug fällt in der Regel unter den allgemeinen Betrugstatbestand nach § 263 StGB. Er kommt in Betracht, wenn Leistungen abgerechnet werden, die nicht, nicht in dieser Form oder nicht persönlich erbracht wurden, obwohl die Abrechnungsregeln das verlangen, und einer Krankenkasse, Kassenärztlichen Vereinigung oder einem Patienten dadurch ein Schaden entsteht. Nach der Rechtsprechung kann ein Schaden auch dann vorliegen, wenn die Behandlung medizinisch sinnvoll war, aber formale Voraussetzungen der Abrechnung fehlten. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 263 Abs. 3 StGB); hinzu kommen Rückforderungen und mögliche Folgen für Approbation und Zulassung. In der Praxis stehen solche Vorwürfe oft mit weiteren Tatvorwürfen in Verbindung, etwa der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, den Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB) oder klassischen Delikten des Wirtschaftsstrafrechts wie Untreue (§ 266 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Wann wird ein Behandlungsfehler strafrechtlich relevant?
Nicht jeder Behandlungsfehler ist strafbar. Strafrechtlich relevant wird er, wenn ein Patient dadurch verletzt wird oder stirbt; dann kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Bei invasiven Behandlungen, bei denen der Körper für den heilenden Eingriff zunächst verletzt werden muss, ist diese Grenze jedoch schnell erreicht. Strafbar sein kann insbesondere auch ein Eingriff ohne wirksame Einwilligung, etwa nach unzureichender Aufklärung, sodass der medizinischen Compliance auch in strafrechtlicher Hinsicht besondere Bedeutung zukommt. Zweifel an der Fehlerhaftigkeit des Eingriffs wirken zugunsten des Beschuldigten, und die Beweiserleichterungen des zivilrechtlichen Arzthaftungsrechts gelten hier nicht.
Was bedeutet ein Strafverfahren für Approbation und Zulassung?
Ein Strafverfahren kann durch die gerichtliche Anordnung sogenannter Nebenfolgen auch Konsequenzen über die Strafe hinaus haben. Bei Ärzten kann die zuständige Approbationsbehörde – in Berlin das Landesamt für Gesundheit und Soziales – das Ruhen der Approbation anordnen, sobald wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO). In diesem Fall erhält der Betroffene zunächst ein Anhörungsschreiben. Erweist sich ein Arzt als unwürdig oder unzuverlässig, ist die Approbation zu widerrufen (§ 5 Abs. 2 BÄO). Staatsanwaltschaften und Gerichte dürfen die zuständigen Behörden über das Verfahren unterrichten (§ 14 Abs. 1 EGGVG). Hinzu können ein berufsrechtliches Verfahren der Ärztekammer und Folgen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kommen. Die Verteidigung sollte diese Folgen deshalb von Beginn an berücksichtigen und bei sämtlichen verteidigungsstrategischen Entscheidungen nicht nur deren mögliche straf- sondern auch berufsrechtliche Folgen im Blick haben.
Korruptionsstrafrecht
Das Korruptionsstrafrecht erfasst die Annahme und die Gewährung von Vorteilen im Rahmen dienstlicher oder geschäftlicher Entscheidungen.
Aber auch im regulären Geschäftsverkehr sind Bestechlichkeit und Bestechung von Angestellten und Beauftragten eines Unternehmens strafbar (§ 299 StGB); für das Gesundheitswesen gelten §§ 299a und 299b StGB, für Mandatsträger § 108e StGB.
Betroffen sind Beschäftigte im öffentlichen Dienst ebenso wie Mitarbeiter und Führungskräfte in Unternehmen, etwa im Vertrieb, im Einkauf oder bei der Vergabe von Aufträgen. Ärzten und anderen Angehörigen der Heilberufe droht etwa eine Strafe wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§ 299a StGB), wenn für die Verordnung oder beim Bezug von Arzneimitteln oder für die Zuteilung von Patienten Vorteile angenommen oder gefordert werden. Gleiches gilt nach § 299b StGB aber auch für Dritte, die nicht selbst Angehörige der Heilberufe sind, wenn sie einem Arzt oder Angehörigen der Heilberufe solche Vorteile versprechen oder gewähren.
Ermittlungen beginnen oft nach Hinweisen aus dem Unternehmen oder von Wettbewerbern, nach Meldungen über Hinweisgebersysteme oder nach Auffälligkeiten in Vergabeverfahren. Unternehmen drohen neben einer Geldbuße und der Einziehung von Taterträgen die Eintragung in das Wettbewerbsregister und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 2 WRegG, § 123 GWB).
Wir verteidigen Beschuldigte auf beiden Seiten, also Personen, denen die Annahme eines Vorteils vorgeworfen wird, und Personen, die ihn gewährt haben sollen, und beraten und vertreten Unternehmen bei Korruptionssachverhalten in der Mitarbeiterschaft. Vorbeugend beraten wir zu Einladungen, Geschenken und Sponsoring, zu Beraterverträgen und Provisionen sowie zu internen Kontrollen.
Fragen zum Korruptionsstrafrecht
Was unterscheidet Vorteilsannahme von Bestechlichkeit?
Beide Tatbestände betreffen Amtsträger, die einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Wer als Amtsträger einen solchen Vorteil annimmt, macht sich der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) strafbar; derjenige, der einen solchen Vorteil gibt, der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder der Bestechung (§ 334 StGB) – je nachdem, ob die als Gegenleistung vereinbarte Dienstausübung sich im Rahmen der Dienstpflichten des Amtsträgers bewegt (dann liegt Vorteilsannahme bzw. -gewährung vor) oder diese verletzt (dann liegt Bestechlichkeit bzw. Bestechung vor). Auch das bloße Gewähren oder Annehmen eines Vorteils für eine an sich rechtmäßige und pflichtgemäße Handlung des Amtsträgers ist also strafbar. Die Vorteilsannahme ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht, die Bestechlichkeit mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; weitgehend entsprechende Strafrahmen gelten nach §§ 333 und 334 StGB auch für die Geberseite.
Welche Beispiele gibt es für Vorteilsannahme?
Als Vorteil gilt jede Leistung, auf die kein Anspruch besteht und die die Lage des Empfängers verbessert. In Betracht kommen Geschenke, Einladungen zu Essen, Reisen oder Veranstaltungen, Rabatte, Darlehen, bezahlte Nebentätigkeiten und Zuwendungen an Angehörige oder Vereine. Strafbar ist die Annahme, wenn der Vorteil für die Dienstausübung gewährt wird. Nicht strafbar ist sie, wenn der Amtsträger den Vorteil nicht gefordert hat und die zuständige Behörde die Annahme vorher genehmigt oder nach unverzüglicher Anzeige genehmigt (§ 331 Abs. 3 StGB). Beamte dürfen Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt nur ausnahmsweise mit Zustimmung ihres Dienstherrn annehmen (§ 42 BeamtStG, § 71 BBG).
Wann ist Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr strafbar?
Nach § 299 StGB macht sich strafbar, wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt als Gegenleistung dafür, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Strafbar ist auch, ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil dafür zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen, dass man beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt. Spiegelbildlich macht sich strafbar, wer solche Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe (§ 300 StGB). Verfolgt wird die Tat auf Antrag oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 301 StGB).
Insolvenzstrafrecht
Das Insolvenzstrafrecht betrifft Pflichtverletzungen von Entscheidungsträgern in der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens. Im Mittelpunkt steht die Insolvenzverschleppung, also ein unterlassener oder verspäteter Insolvenzantrag (§ 15a InsO). Hinzu kommen Bankrott und die Verletzung der Buchführungspflicht (§§ 283, 283b StGB), die Bevorzugung einzelner Gläubiger (§ 283c StGB), das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Betrug, wenn in der Krise noch Waren bestellt oder Kredite aufgenommen werden. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer und Vorstände, bei einer führungslosen Gesellschaft auch Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsrats.
Jede Insolvenz wird auch von der Staatsanwaltschaft auf Anhaltspunkte für die Begehung von Insolvenzdelikten geprüft. Deshalb folgen auf ein Insolvenzverfahren häufig Ermittlungen, bei denen die Staatsanwaltschaft Insolvenzakten und -gutachten auswertet. Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder eines vorsätzlichen Bankrotts verurteilt wird, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG). Zivilrechtlich drohen zudem die persönliche Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft und die Pflicht, Zahlungen zu erstatten, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geleistet wurden (§ 15b InsO).
Aus diesen Gründen ist eine möglichst frühzeitige straf- und insolvenzrechtliche anwaltliche Konsultation in der Unternehmenskrise empfehlenswert. Wir beraten in der Krise zu strafrechtlichen Risiken, etwa zu der Frage, bis wann ein Antrag gestellt werden muss und welche Zahlungen noch zulässig sind, und verteidigen Geschäftsführer, Vorstände und andere Verantwortliche in Insolvenzstrafverfahren. Zur zivilrechtlichen Haftung siehe auch den Abschnitt Organhaftung.
Fragen zum Insolvenzstrafrecht
Wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor, und welche Strafe droht?
Wird eine juristische Person, etwa eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft, zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), müssen die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Das gilt auch für rechtsfähige Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa die GmbH & Co. KG. Wer den Antrag vorsätzlich nicht oder nicht rechtzeitig stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 und 5 InsO).
Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; sie wird regelmäßig vermutet, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Überschuldung ist nach § 19 InsO gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich; dabei ist der Prognosezeitraum mittlerweile auf zwölf Monate verkürzt. Besteht ein Risiko, dass ein Insolvenzgrund in einem Unternehmen besteht, sollte unverzüglich anwaltliche Beratung eingeholt werden.
Was passiert nach einer Anzeige wegen Insolvenzverschleppung?
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, und leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein. Dabei stützt sie sich in erster Linie auf die Akten des Insolvenzverfahrens und die dort erstellten Gutachten. Im Mittelpunkt steht meist die Frage, ab wann die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war; dazu werden Buchhaltung, Kontoauszüge und Zahlungsverhalten ausgewertet, oft mithilfe von Sachverständigen. Beschuldigte werden zur Vernehmung geladen oder schriftlich angehört und müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). In der Regel ist es sinnvoll, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen (§ 147 StPO). Die Ermittlungen erstrecken sich oft auch auf Bankrott, Betrug und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge.
Wann ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt strafbar?
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, der der Einzugsstelle die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthält, unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wird. Die Arbeitgeberbeiträge erfasst Absatz 2, wenn der Arbeitgeber unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Einzugsstelle pflichtwidrig in Unkenntnis lässt, etwa bei Schwarzarbeit oder Scheinselbstständigkeit. Bei einer GmbH trifft die Verantwortung den Geschäftsführer (§ 14 StGB). Hierbei gilt ein strenger Maßstab: Beschuldigte können sich regelmäßig nicht darauf zurückziehen, dass Beiträge nicht gezahlt wurden, weil die finanziellen Mittel hierfür fehlten. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre (§ 266a Abs. 4 StGB). Das Gericht kann im Einzelfall von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der Beiträge mitgeteilt und dargelegt hat, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht zahlen kann (§ 266a Abs. 6 StGB).
Allgemeines Strafrecht
Auch außerhalb des Wirtschaftslebens verteidigen wir Beschuldigte in allen Bereichen des allgemeinen Strafrechts, etwa im Betäubungsmittelstrafrecht, Arzneimittelstrafrecht oder Sexualstrafrecht. Hinzu kommt die Vertretung von Geschädigten, die sich als Nebenkläger oder Verletzte am Strafverfahren beteiligen.
Die folgenden Fragen betreffen typische Situationen im Strafverfahren. Mehr zu unserer Arbeit steht auf der Seite Strafverteidigung.
Fragen zum Strafverfahren
Muss ich einer Vorladung als Beschuldigter folgen?
Das hängt davon ab, wer lädt. Einer Vorladung der Polizei zur Vernehmung müssen Beschuldigte nicht folgen; erkennungsdienstliche Maßnahmen müssen sie aber dulden (§ 81b StPO). Bei Ladungen durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht dagegen eine Pflicht zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 und § 133 StPO), anderenfalls droht die zwangsweise Vorführung. Eine Pflicht zur Aussage besteht in keinem Fall. Beschuldigte dürfen schweigen und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen; darüber sind sie zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a Abs. 4 StPO). Aus dem Schweigen des Beschuldigten dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus diesem Grund ist stets anzuraten, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen (§ 147 StPO) und erst dann zu entscheiden, ob und wie man sich äußert.
Welche Rechte habe ich bei einer Durchsuchung, und welche Rechtsmittel gibt es?
Eine Durchsuchung ordnet der Richter an, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 StPO). Als Inhaber der Räume dürfen Sie anwesend sein. Sind Sie abwesend, wird nach Möglichkeit ein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzugezogen (§ 106 Abs. 1 StPO); durchsucht werden darf also auch ohne Sie. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern und können einen Verteidiger verständigen. Auf Verlangen erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Gegen den richterlichen Beschluss ist die Beschwerde möglich (§ 304 StPO), gegen eine Beschlagnahme ohne gerichtliche Anordnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO). Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung kann unter Beweisverwertungsgesichtspunkten für den späteren Verfahrensverlauf von großer Wichtigkeit sein.
Wann lohnt ein Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht eingelegt werden, das den Strafbefehl erlassen hat (§ 410 Abs. 1 StPO); danach steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Schnelles Handeln ist daher angezeigt. In einer auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung hat der Betroffene die Chance, entlastende Tatsachen vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Das Gericht ist nicht an den Strafbefehl gebunden, sondern trifft eine neue, eigene Entscheidung auf Grundlage der Hauptverhandlung; es kann dabei auch eine höhere Strafe verhängen (§ 411 Abs. 4 StPO). Der Einspruch lässt sich auf einzelne Punkte beschränken, etwa auf die Höhe der Tagessätze (§ 410 Abs. 2 StPO); hiermit kann gewissen Risiken einer Hauptverhandlung nach Einspruch begegnet werden. Für die Abwägung zählt oft auch, ob die Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird; Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen stehen in der Regel nicht darin, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG).
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, regelmäßig Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr (§ 112 StPO), und sie darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Wer aufgrund eines Haftbefehls festgenommen wird, ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen und spätestens am nächsten Tag zu vernehmen (§ 115 StPO); hat er noch keinen Verteidiger, wird ihm ein Pflichtverteidiger bestellt (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, § 141 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung kann dafür sorgen, dass der Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt wird, etwa gegen die Anordnung von Meldepflichten oder eine Sicherheitsleistung (§ 116 StPO). Beschuldigte können jederzeit eine Haftprüfung beantragen (§ 117 StPO). Vor einem Urteil darf die Haft wegen derselben Tat nur ausnahmsweise länger als sechs Monate dauern (§ 121 StPO).
Weitere Rechtsgebiete
Interne Untersuchungen
Interne Untersuchungen klären im Auftrag eines Unternehmens Verdachtsfälle auf, bevor oder während Behörden ermitteln. Wir führen solche Untersuchungen durch und verbinden sie, wo nötig, mit der Verteidigung des Unternehmens. Wie wir dabei vorgehen, beschreiben wir auf der Seite Strafrechtliche Beratung und Interne Untersuchungen.
Revision und Rechtsmittel
Gegen Urteile des Amtsgerichts kann Berufung eingelegt werden; das Verfahren wird dann vor dem Landgericht in einer zweiten Tatsacheninstanz neu verhandelt, einschließlich einer erneuten Beweisaufnahme (§§ 312 ff. StPO). Wahlweise ist die Sprungrevision unmittelbar zum Oberlandesgericht möglich (§ 335 StPO). Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und gegen Berufungsurteile ist die Revision das Rechtsmittel; sie prüft nur auf Rechtsfehler, nicht auf neue Tatsachen (§ 337 StPO). Gegen Beschlüsse, etwa zur Untersuchungshaft oder zu Durchsuchungen, kommt die Beschwerde in Betracht (§§ 304 ff. StPO).
Es gelten kurze Fristen: Berufung und Revision sind binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§§ 314, 341 StPO). Die Revision ist binnen eines Monats nach Ablauf dieser Frist, bei noch fehlender Zustellung des Urteils nach dessen Zustellung, schriftlich durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen (§ 345 StPO). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter engen Voraussetzungen möglich (§§ 44 ff. StPO). Deshalb sollte unmittelbar nach der Urteilsverkündung anwaltlicher Rat, gegebenenfalls auch eine Zweitmeinung, eingeholt werden.
Wir führen Rechtsmittelverfahren in allen Instanzen, auch wenn ein anderer Verteidiger die Hauptverhandlung geführt hat. Dabei prüfen wir Urteil, Hauptverhandlungsprotokoll und Akte auf Verfahrensfehler, eine unzureichende Beweiswürdigung, Fehler bei der Strafzumessung und die Verletzung materiellen Rechts. Versäumnisse der ersten Instanz, etwa ein nicht gestellter Beweisantrag, lassen sich nicht in jedem Fall, aber oft noch in der Berufung oder durch eine sorgfältig begründete Revision auffangen. Ob ein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, bewerten wir im Einzelfall und weisen offen auf mögliche Risiken hin, etwa auf die Frage, ob eine Verschlechterung ausgeschlossen ist (§ 331 StPO).
Internationales Strafrecht und Auslieferung
Soll eine Person aus Deutschland an einen anderen Staat ausgeliefert werden, entscheidet das Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 13 IRG). Innerhalb der Europäischen Union beruht das Verfahren meist auf einem Europäischen Haftbefehl (§§ 78 ff. IRG), außerhalb der EU auf dem jeweiligen Auslieferungsvertrag und dem IRG. Die Verfahren sind komplex und stehen unter Zeitdruck, denn die verfolgte Person wird häufig schon bei der Festnahme in Auslieferungshaft genommen.
Wir vertreten Verfolgte, denen die Auslieferung droht, im gesamten Verfahren, von der Festnahme und dem Haftprüfungstermin bis zur Verhandlung vor dem Oberlandesgericht. Wir prüfen, ob die Voraussetzungen der Auslieferung vorliegen und ob Hindernisse bestehen, etwa menschenrechtswidrige Haftbedingungen im ersuchenden Staat oder Verstöße gegen rechtsstaatliche Mindeststandards, und setzen uns für die Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft ein.
Auch bei Rechtshilfeersuchen in Strafsachen beraten wir, etwa wenn ausländische Behörden Beweismittel, Vernehmungen oder Vermögenssicherungen in Deutschland anfordern. Dabei arbeiten wir oft mit Anwälten im ersuchenden Staat zusammen und können auf ein internationales Netzwerk von Kooperationsanwälten zurückgreifen, sodass die Verteidigung im In- und Ausland abgestimmt ist.
Wer von einem Auslieferungsersuchen oder einem Europäischen Haftbefehl betroffen ist, sollte möglichst früh anwaltliche Hilfe suchen.
Mehr dazu steht auf der Seite Strafverteidigung.
Arbeitsstrafrecht
Das Arbeitsstrafrecht betrifft die Pflichten von Arbeitgebern und ihren Verantwortlichen, etwa von Geschäftsführern, Vorständen und Personalverantwortlichen. Häufige Vorwürfe sind das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, also von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB), oft im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit. Hinzu kommen Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Mindestlohngesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie Arbeitsunfälle mit Verletzten, bei denen eine fahrlässige Körperverletzung oder Tötung im Raum steht.
Die Ermittlungen führt in vielen Fällen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, die dabei die Befugnisse der Polizei hat (§ 14 SchwarzArbG). Verfahren beginnen häufig mit unangekündigten Prüfungen und Durchsuchungen im Betrieb, der Sicherstellung von Lohn- und Personalunterlagen und der Befragung von Beschäftigten. Neben den strafrechtlichen Folgen drohen Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, Bußgelder, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Eintragungen im Gewerbezentralregister. Auch gegen das Unternehmen kann eine Geldbuße festgesetzt werden (§§ 30, 130 OWiG).
Als Kanzlei für Arbeitsstrafrecht in Berlin verteidigen wir Arbeitgeber, Geschäftsführer und Verantwortliche in Betrieben vom ersten Kontakt mit Zoll, Staatsanwaltschaft oder Berufsgenossenschaft bis zur Hauptverhandlung. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen insbesondere, ob eine Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit tatsächlich vorlag und wer im Unternehmen verantwortlich war, und stimmen das Strafverfahren mit sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren ab. Wer eine Prüfung durch den Zoll oder ein Ermittlungsverfahren erwartet oder bereits eine Vorladung erhalten hat, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung einholen. Zu § 266a StGB siehe auch den Abschnitt Insolvenzstrafrecht.
Ordnungswidrigkeiten
Viele Verstöße im Wirtschaftsleben sind keine Straftaten, sondern Ordnungswidrigkeiten, etwa im Kartellrecht, im Datenschutz oder bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht im Unternehmen (§ 130 OWiG). Gegen Unternehmen können dabei Geldbußen festgesetzt werden (§ 30 OWiG); einzelne Gesetze sehen deutlich höhere Höchstbeträge vor, im Kartellrecht bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes (§ 81c Abs. 2 GWB). Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden (§ 67 OWiG); wir vertreten Betroffene und Unternehmen im Bußgeldverfahren und vor Gericht.
Umweltstrafrecht
Die Umweltdelikte sind in den §§ 324 ff. StGB geregelt. Dazu gehören die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB) und das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 StGB). Die Strafbarkeit knüpft häufig an behördliche Genehmigungen, Auflagen und Grenzwerte an, sodass die Verfahren oft stark von technischen und verwaltungsrechtlichen Fragen geprägt sind. Teilweise reicht bereits Fahrlässigkeit aus. Nicht nur die Handelnden vor Ort, sondern auch Betriebsleiter, Geschäftsführer und Umweltbeauftragte können in den Fokus von Ermittlungen geraten, sofern ihnen Pflichten zur Organisation und Überwachung des Betriebs oblagen. Gegen das Unternehmen kann zusätzlich eine Geldbuße festgesetzt werden (§§ 30, 130 OWiG). Daneben drohen die Einziehung von Taterträgen, behördliche Anordnungen zur Sanierung sowie zivilrechtliche Ansprüche.
Wir verteidigen Verantwortliche in Unternehmen und Betrieben von den ersten Ermittlungsmaßnahmen, etwa einer Betriebsprüfung, Probenahme oder Durchsuchung, bis zur Hauptverhandlung. Wir nehmen Akteneinsicht, prüfen Genehmigungslage und Gutachten, klären Verantwortlichkeiten und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die den Interessen Ihres Unternehmens Rechnung trägt.
Wettbewerbsstrafrecht
Kartellabsprachen sind in Deutschland grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten (§ 81 GWB); strafbar sind Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB). Zum Wettbewerbsstrafrecht zählen außerdem Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), strafbare Werbung (§ 16 UWG) und die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG). Bei Submissionsabsprachen ermitteln oft Kartellbehörde und Staatsanwaltschaft nebeneinander, die Kartellbehörde wegen der Geldbuße gegen das Unternehmen (§ 82 Abs. 2 GWB), die Staatsanwaltschaft gegen die handelnden Personen.
Organhaftung
Bei der Organhaftung geht es um die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen gegenüber ihrer Gesellschaft für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Solche Ansprüche werden oft im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen erhoben, etwa nach Untreue, Korruption oder Verstößen gegen Aufsichtspflichten, oder nach einer Insolvenz (§ 15b InsO). Wir beraten Organmitglieder und Unternehmen dazu, wie Strafverfahren und Haftung zusammenhängen, auch mit Blick auf den Schutz aus einer D&O Versicherung, und stimmen die Verteidigung darauf ab.
Außenwirtschaftsstrafrecht
Das Außenwirtschaftsstrafrecht betrifft Verstöße gegen Embargos und Sanktionen der Europäischen Union sowie gegen Genehmigungspflichten für die Ausfuhr, etwa bei Rüstungsgütern und bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter). Die zentralen Strafvorschriften stehen in §§ 17 und 18 AWG. Die Rechtslage ändert sich hier regelmäßig; die Strafbarkeit von Sanktionsverstößen wurde etwa zum 6. Februar 2026 erheblich ausgeweitet. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Sanktionsvorschriften der Europäischen Union nach § 18 Abs. 1 AWG drohen Unternehmen Geldbußen bis zu 40 Millionen Euro (§ 19 Abs. 7 AWG).
Betroffen sind vor allem Exporteure, Hersteller, Händler, Spediteure und Finanzdienstleister, aber auch Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeitende in Vertrieb, Logistik und Compliance. Die Verfahren sind häufig durch komplexe Sachverhalte geprägt, etwa bei Lieferketten über Drittstaaten, der Einordnung von Gütern in Ausfuhrlisten oder der Frage, wer hinter einem Geschäftspartner steht. Ermittlungen führen in der Regel der Zoll, insbesondere das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter, gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft. Sie beginnen oft mit Durchsuchungen, der Sicherstellung von Geschäftsunterlagen und Daten oder der Anhaltung von Warenlieferungen.
Wir beraten Unternehmen vorbeugend zu Sanktionsvorschriften, wie auf der Seite Strafrechtliche Beratung und Interne Untersuchungen beschrieben, und verteidigen, wenn Zoll oder Staatsanwaltschaft ermitteln.
Betäubungsmittelstrafrecht
Wir verteidigen im Betäubungsmittelstrafrecht vom ersten Kontakt mit der Polizei bis zur Hauptverhandlung und im Rechtsmittelverfahren.
Das Betäubungsmittelstrafrecht ist von hohen Mindeststrafen und weit gefassten Tatbeständen geprägt. Die Verfahren beginnen oft mit Durchsuchungen, weitgreifenden verdeckten Ermittlungsmaßnahmen oder der Auswertung von Kommunikationsdaten von „Verschlüsselungssoftware“ wie Sky-ECC. Gerade in diesem Feld entscheiden Detailkenntnisse, etwa zur Verwertbarkeit von Kommunikationsdaten oder den Grenzen verdeckter Ermittlungsmaßnahmen. Wir prüfen jede Beweisgewinnung auf ihre Rechtmäßigkeit. Eine frühzeitige, kompetente Verteidigung kann Beweise unverwertbar machen, den Tatvorwurf eingrenzen und so über Strafmaß und Haft entscheiden.
Für Cannabis gelten seit 2024 das Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz mit eigenen Straf- und Bußgeldvorschriften, wobei das verbotene Handeltreiben immer noch mit hohen Mindeststrafen bedroht ist und Ermittlungsverfahren nach wie vor mit hohem Druck geführt werden.
Arzneimittelstrafrecht, Anti-Doping-Gesetz, NpSG
Auch jenseits des Anwendungsbereichs des BtMG verteidigen wir bei Vorwürfen von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz, etwa beim Inverkehrbringen verbotener oder gefälschter Arzneimittel, oder bei Dopingmitteln nach dem AntiDopG, sowie im Bereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG). Beim Inverkehrbringen verbotener Arzneimittel droht nach § 95 AMG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen auch mehr. Auch das NpSG stellt Handel, Herstellung und Inverkehrbringen neuer psychoaktiver Stoffe unter Strafe. Bei Arzneimitteln knüpft die Strafbarkeit häufig an den Vertrieb an, etwa über Onlineplattformen, Fitnessstudios oder den grenzüberschreitenden Versand. Das Gesetz erfasst dabei nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch das Herstellen, Einführen und Verschreiben verbotener oder bedenklicher Arzneimittel. Ein besonders schwerer Fall liegt etwa vor, wenn die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet wird oder aus grobem Eigennutz gehandelt wird. Dann reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 95 Abs. 3 AMG). Anders als im Betäubungsmittelrecht ist der bloße Besitz von Arzneimitteln zum Eigengebrauch dagegen regelmäßig nicht strafbar.
Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) stellt nicht nur den Handel mit Dopingmitteln unter Strafe, sondern auch deren Herstellung, Verschreibung und Abgabe zu Dopingzwecken (§ 4 Abs. 1 AntiDopG). Auch Spitzensportler können sich strafbar machen, wenn sie verbotene Substanzen oder Methoden selbst anwenden oder besitzen, um sich einen Vorteil im Wettkampf zu verschaffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AntiDopG). Das gilt nur für Athleten, die am organisierten Sport teilnehmen und aus dieser sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Ärzte, Trainer und Betreuer geraten häufig ins Visier der Ermittlungen, etwa beim Verdacht der Verschreibung oder Weitergabe. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder der Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen drohen höhere Strafen (§ 4 Abs. 4 AntiDopG). Daneben kommen sportrechtliche Sanktionen wie Sperren in Betracht. Wegen dieser Parallelverfahren kann es wichtig sein, Strafverfahren und Verbandsverfahren aufeinander abzustimmen.
Das NpSG erfasst nicht einzelne Substanzen, sondern ganze Stoffgruppen. Das Gesetz stellt neben dem Handeltreiben auch das Herstellen, Inverkehrbringen und Verbringen unter Strafe (§ 4 NpSG). Besonders schwer wiegt die Abgabe an Minderjährige, ebenso ein gewerbsmäßiges Handeln. Betroffen sind häufig Verkäufer sogenannter „Legal Highs“, „Badesalzen“ oder „Research Chemicals“, bei denen oft schwer zu klären ist, ob ein Stoff unter eine verbotene Stoffgruppe fällt. Dies zu prüfen und gegebenenfalls Sachverständigengutachten zur Zusammensetzung einzuholen, gehört zu den wichtigsten Aufgaben der Verteidigung.
Sexualstrafrecht
Im Sexualstrafrecht stehen oft Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen im Mittelpunkt, in denen die Glaubhaftigkeit der Beteiligten entscheidet. Schon der Verdacht kann erhebliche persönliche, familiäre und berufliche Folgen haben, etwa den Verlust des Arbeitsplatzes, eine mediale Berichterstattung oder Stigmatisierung im sozialen Umfeld, lange bevor ein Gericht entschieden hat. Deshalb ist eine besonnene, auf die Aktenlage gestützte Verteidigung besonders wichtig. Voreilige Reaktionen, etwa eine eigene Stellungnahme gegenüber der Polizei oder der Versuch, die anzeigende Person zu kontaktieren, können die Verteidigungsposition dauerhaft verschlechtern.
Zentrale Vorschrift ist § 177 StGB. Strafbar sind sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person (§ 177 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen wie der Vergewaltigung liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren (§ 177 Abs. 1 und 6 StGB). Weitere Vorwürfe betreffen etwa den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (§§ 176 ff. StGB), den Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) oder kinder- und jugendpornografische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB). Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit pornografischen Inhalten beginnt das Verfahren häufig mit der Durchsuchung und der Sicherstellung von Mobiltelefonen, Computern und Datenträgern.
Beschuldigte müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vor jeder Äußerung sollte ein Verteidiger Akteneinsicht nehmen (§ 147 StPO). Erst die Akte zeigt, was die anzeigende Person konkret angegeben hat, welche weiteren Beweismittel vorliegen und wie belastbar die Vorwürfe sind. Auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist, ob auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt werden kann oder ob das Schweigen die bessere Strategie ist.
Gerade wenn Aussage gegen Aussage steht, kommt es auf die Entstehung und Konstanz der Angaben an. Die Gerichte müssen die Aussage der Belastungszeugin oder des Belastungszeugen besonders sorgfältig würdigen und alle Umstände einbeziehen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Dazu gehören Details und innere Stimmigkeit der Schilderung, Abweichungen zwischen früheren und späteren Aussagen, die Frage, wie und in welchem Umfeld die erste Aussage entstanden ist, und mögliche Motive für eine Falschbelastung. Hinzu kommen Chatverläufe, Nachrichten, Gutachten und Aussagen von Personen, denen sich die Betroffenen anvertraut haben. Oft wird ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Die Verteidigung prüft dessen methodische Grundlagen kritisch und kann eigene Beweisanträge stellen.
Zum Schutz der Beteiligten wird häufig die Öffentlichkeit ausgeschlossen (§ 171b GVG). Verletzte können ihre Rechte als Nebenkläger geltend machen und sich anwaltlich vertreten lassen. Darauf muss sich die Verteidigung einstellen, etwa bei der Ausgestaltung der Befragung. In besonderen Fällen kommt auch eine Videovernehmung in Betracht. Je nach Lage des Falls kann eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), ein Freispruch oder eine sachgerechte Verständigung das richtige Ziel sein.
Auch unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sind die Folgen zu bedenken. Eine Verurteilung kann zu Einträgen im Führungszeugnis, zu berufsrechtlichen, dienstrechtlichen oder ausländerrechtlichen Konsequenzen und zu einem Tätigkeits- oder Berufsverbot führen. Wir beraten deshalb von Beginn an auch zu diesen Folgen, damit sie bei der Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden. Bei Vorwürfen aus der Vergangenheit ist zudem zu beachten, dass die Verjährung bei bestimmten Delikten lange ruhen kann.
Verkehrsstrafrecht
Im Verkehrsstrafrecht verteidigen wir bei Vorwürfen wie Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB, „Unfallflucht“) oder fahrlässiger Körperverletzung nach einem Unfall (§ 229 StGB). Auch Vorwürfe im Zusammenhang mit Drogen im Straßenverkehr sowie Nötigung im Straßenverkehr gehören zu den typischen Verfahren, ebenso wie Bußgeldverfahren wegen weniger schwerer Verstöße, die aber – gerade im Wiederholungsfall – ebenfalls schwere Konsequenzen nach sich ziehen können.
Neben der Strafe geht es oft um die Fahrerlaubnis. Das Gericht kann sie entziehen und eine Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festsetzen, in Ausnahmefällen auch für immer (§§ 69, 69a StGB). Alternativ kommt ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten in Betracht (§ 44 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Für Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter und alle, die beruflich auf ihren Führerschein angewiesen sind, kann das existenzbedrohende Folgen haben. Hinzu kommen mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister, Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und Regressforderungen sowie, nach einer Entziehung, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) vor der Neuerteilung. Wer nach einem Verkehrsunfall oder nach einer Kontrolle mit einem Strafvorwurf konfrontiert ist, sollte sich vor einer Äußerung gegenüber der Polizei anwaltlich beraten lassen.
Berufsrechtliche Verfahren
Verfahren vor Berufskammern und Berufsgerichten, etwa gegen Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, sowie Disziplinarverfahren gegen Beamte beschreiben wir auf der Seite Berufsrechtliche Verfahren.
Die Antworten auf dieser Seite geben einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Stand Oktober 2026
