Danckert Bärlein Partner

Insolvenzstrafrecht

Die Insolvenz eines Unternehmens ist für die Geschäftsleitung nicht nur wirtschaftlich eine bittere Niederlage. Häufig erwartet denjenigen, der bis zuletzt um eine Zukunftsperspektive für seinen Betrieb gekämpft hat, auch noch ein strafrechtliches Nachspiel.

Allzu schnell erheben Ermittlungsbehörden, Investoren oder Gläubiger aus der Rückschauperspektive den Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) – meist begleitet von weiteren strafrechtlichen Vorwürfen wie der Nichterstellung von Jahresabschlüssen, der Verletzung der Buchführungspflicht oder dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB). Eine Verurteilung kann nicht nur empfindliche Strafen nach sich ziehen. Oft drohen zusätzlich Rückforderungsansprüche durch Insolvenzverwalter und Sozialversicherungsträger sowie ein jahrelanges Verbot, sich als Geschäftsführer eines anderen Unternehmens zu betätigen.

Damit aus der Krise des Unternehmens keine strafrechtliche Krise wird, beraten wir unsere Mandanten auch schon präventiv. Kommt es zu Ermittlungen wegen des Verdachts einer Insolvenzstraftat, verteidigen wir sie juristisch konsequent und mit Gespür für die wirtschaftliche Dimension eines jeden Falles.

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