Danckert Bärlein Partner

Korruptionsstrafrecht

Das Korruptionsstrafrecht hat sich in den letzten 20 Jahren erheblich verschärft. Wenige strafrechtliche Bereiche sind durch so viele Grauzonen gekennzeichnet und haben derart schwerwiegende Konsequenzen für die Betroffenen.

Die Gefahr, wegen eines Korruptionsdelikts verfolgt zu werden, bergen heute schon Verhaltensweisen, die bis vor kurzem noch als völlig unverfänglich angesehen wurden. Einladungen zum Abendessen, Gespräche im Vorfeld einer Ausschreibung, das Sponsoring einer Veranstaltung oder nur ein Blumenstrauß zum Geburtstag können schon genügen, um behördliche Nachforschungen auszulösen.

Hinzu kommt, dass der lange Arm der deutschen Ermittlungsbehörden durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Auslandssachverhalte (Stichwort: IntBestG) noch länger geworden ist. Umgekehrt ermitteln ausländische Behörden aufgrund ihrer expansionistischen nationalen Vorschriften – wie etwa des UK Bribery Acts – immer häufiger gegen deutsche Unternehmen und Privatpersonen.

Amtsträgern droht im Falle der Verurteilung wegen eines Korruptionsdelikts neben der strafrechtlichen Sanktion das berufliche Aus und damit der Verlust ihrer Pensionsansprüche. Selbst bei einem günstigen Ausgang des Strafverfahrens sind die Reputationsschäden – gerade für politische Wahlbeamte – oft kaum noch reparabel.

Der Vorwurf der Bestechung (§ 334 StGB) oder Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ist aber auch für Privatpersonen und Unternehmen überaus gefährlich. Letztere fürchten neben empfindlichen Geldbußen die Eintragung in das Korruptionsregister, was den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bedeutet und einer Gewerbeuntersagung gleichkommen kann.

Weniger bekannt ist die sog. Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), deren Anwendungsbereich ebenfalls stetig ausgeweitet wird. Mittlerweile droht auch Strafverfolgung, wenn niedergelassene Ärzte in bestimmten Konstellationen Vorteile annehmen bzw. gewährt bekommen (§§ 299a, 299b StGB).

Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben nicht nur in zahlreichen einschlägigen Verfahren Unternehmen und Einzelpersonen gegen Korruptionsvorwürfe verteidigt, sondern schulen darüber hinaus Amtsträger und andere gefährdete Personengruppen sowie Verbände im Umgang mit korruptionsstrafrechtlichen Risiken. Außerdem beraten sie Unternehmen unterschiedlicher Branchen präventiv und helfen, Compliance-Regelungen der Rechtslage fortlaufend anzupassen.

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