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Organhaftung

Eine häufige Folge von Strafverfahren, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, sind oftmals (auch) zivilrechtliche Ersatz- und Rückforderungsansprüche des Unternehmens gegen die Geschäftsleitung und andere Organe. Diesen werden von der Rechtsprechung immer weitergehende Prüfungs- und Aufsichtspflichten auferlegt. Es gilt zunehmend die Devise: „Auch der tut Unrecht, der nichts tut“ (Marc Aurel).

Spätestens seit den Korruptionsfällen bei Siemens und MAN ist bekannt, welche teils dramatischen Konsequenzen der Vorwurf mangelnder Aufsicht für die Betroffenen haben kann. Staatlich verhängte Geldbußen wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG) schmerzen. Nachfolgende zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Unternehmens (z.B. nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG) in manchmal zweistelliger Millionenhöhe bedrohen daneben die persönliche Existenz.

Durch präventive Beratung helfen wir Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten, solche Risiken von vornherein zu vermeiden. Kommt es gleichwohl zu Forderungen, unterstützen wir durch präzise Untersuchung der Abläufe und Verantwortungsstrukturen bei der Abwehr von ungerechtfertigten oder überhöhten Schadensersatzansprüchen.

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